Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14  BGB.

1.2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte – für zukünftige, wie auch im Rahmen von Vertragsgesprächen – zwischen dem „Verwender“ (Anadolu Fleisch – und Geflügelhandel und den Unternehmen des Anadolu Fleisch – und Geflügelhandels) und dem „Vertragspartner“.

1.3. Der Verwender erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verwender hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

            2.1. Die Preise gelten – soweit schriftlich nichts anderes vereinbart – in Euro.

            2.2. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise. Soweit nichts anderes vereinbart, schließen die Preise Lieferung und Transport an den vom Vertragspartner bei Vertragsschluss festgelegte Versandanschrift, einschließlich Verpackung ein. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Versicherung und Zoll nicht ein, es sei denn es liegt eine abweichende, schriftliche Vereinbarung vor.

Kosten für die Entsorgung von Verpackungsmaterial werden vom Verwender nicht übernommen.

2.3. Die Rechnungen des Verwenders sind sofort nach Lieferung der Ware und Rechnungserhalt rein netto zahlbar.

Skontoabzug  ist nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Abweichende Zahlungsziele sind schriftlich zu vereinbaren. Zahlungsziele können vom Verwender für zukünftige Geschäfte jederzeit mit angemessener Frist widerrufen werden.

Bei Großaufträgen wird dem Vertragspartner eine Zahlungsfrist von 28 Tagen eingeräumt. In dem Fall entfällt stets ein Skontoabzug.

2.4. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen, in keinem Fall aber an Zahlung statt.

2.5. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern und vom Kunden Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Darlegungs – und Beweislast für seine Zahlungsfähigkeit trägt der Vertragspartner.

2.6. Eine Teilzahlung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verwender vereinbart diese schriftlich mit dem Vertragspartner. 

2.7. Bei Zahlungsverzug schuldet der Vertragspartner dem Verwender Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der vom Vertragspartner geschuldeten Zahlungen ist der Geldeingang auf dem Konto des Verwenders, nicht jedoch der Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank.

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Vertragspartner darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Vertragspartner nur gestattet, wenn die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  1. Lieferung und Gefahrübergang

4.1. Die in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebliche Lieferzeit ist bindend.

4.2. Der Versand erfolgt auf Kosten und – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Vertragspartner und spätestens – auch bei Versand – mit Verlassen der Betriebsstätte auf den Vertragspartner über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und unabhängig davon, wer die Fracht – oder Versandkosten trägt.

4.3. Der Verwender ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen auszuführen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.

Wegen Überschreitung von Lieferfristen kann der Vertragspartner vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er dem Verwender vorher eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und die Lieferung innerhalb der Nachfrist nicht erfolgt ist. Dies gilt nicht, wenn nach § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.

4.4. Bei Annahmeverzug kann der Verwender für den entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz erlangen.

4.5. Kommt der Verwender in Lieferverzug, so haftet er bei grobem Verschulden für den dem Vertragspartner entstehenden Verzögerungsschaden. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des Verwenders für Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5%  des Preises für den Teil der Lieferung, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich eingesetzt werden kann, sofern der Vertragspartner dem Verwender entsprechenden Schaden nachweist.

4.6. Für die Berechnung sind die auf geeichten elektronischen Waagen vom Verwender festgelegte Gewichte maßgebend. Während des Transportes entstehende Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Vertragspartners. Darüber hinausgehende Gewichtsdifferenzen werden nur anerkannt, wenn im Beisein des jeweiligen Frachtführers gewogen wird und die Wiegedokumente – Kontrollschein zum Vergleich mit den eigenen Auslieferungsunterlagen ausgehändigt werden. Nachträgliche Reklamationen sind ausgeschlossen. Handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit die Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht berühren.

  1. Leergut

5.1. Das Leergut wird dem Vertragspartner nur leihweise überlassen. Der Vertragspartner ist zur Rückgabe des Leergutes in ordnungsgemäßen Zustand verpflichtet.

5.2. Nicht zurückgegebenes Leergut hat der Vertragspartner zum Wiederbeschaffungspreis zu bezahlen. Dem Vertragspartner wird eine entsprechende Frist von 4 Wochen gesetzt, um das Leergut nach den hygienerechtlichen Vorschriften im gereinigten Zustand zurück zu geben.

Der Wiederbeschaffungspreis für das Leergut beträgt:

E-2 Kisten: 3,85€

E-1 Kisten: 3,85€

Lochmixkisten: 3,85€

H-1 Palette: 80€

Euro- Palette: 40€

  1. Eigentumsvorbehalt

6.1. Der Verwender behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren vor, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung, einschließlich aller Nebenforderungen sowie zukünftig entstehender Forderungen.

6.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verwender berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Der Verwender kann die Ware auch dann heraus verlangen, wenn erkennbar wird, dass die Zahlungsansprüche des Verwenders durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet sind. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht Voraussetzung für dieses Herausgabeverlangen.

6.3. Der Vertragspartner ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch den Verwender berechtigt, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Vertragspartner bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe des Rechnungs-Endbetrages, einschließlich MwSt., an den Verwender ab und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

  1. Sachmängel

7.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort, nach  Stückzahl, Gewichten, Verpackung zu untersuchen, mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen und etwaige Beanstandungen zu vermerken. Mängelansprüche setzen voraus, dass der Vertragspartner seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung der Ware und Rüge von Mängeln nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2. Der Verwender ist verpflichtet die Beweise für den Mangel zu sichern und dem Verwender die Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Ferner hat der Verwender die Pflicht sich innerhalb von 24h zu melden und die Mängel zu reklamieren. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.

7.3. Soweit ein vom Verwender zu vertretener Mangel vorliegt, ist der Verwender nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

7.4. Wird die Nacherfüllung vom Verwender verweigert, schlägt sie fehl oder dem   Vertragspartner unzumutbar, stehen dem Vertragspartner die weitergehenden    gesetzlichen Ansprüche zu. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, hat der Kunde kein Recht zum Rücktritt.

7.5. Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Die gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfristen gelten aber im Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und beim Rückgriff des Unternehmens (§ 497 BGB).

  1. Schadensersatz

8.1. Der Verwender haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässigen       Pflichtverletzungen haftet der Verwender nur, wenn es um Verletzung wesentlicher       Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren      Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Auch dann ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unwesentlicher Vertragspflichten sind       Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund,      ausgeschlossen.

8.2. Die vorstehende Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Vertragspartners aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die dem Verwender zurechenbar ist.    

8.3. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verwender Arglist vorwerfbar ist.

  1. Erfüllungsort

9.1. Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Liefervertrag ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Geschäftssitz des Verwenders.

9.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtstreitigkeiten ist Stuttgart. Der Verwender kann die Klage auch am Sitz des Vertragspartners erheben.

9.3. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf ( CISG) gilt nicht.

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